Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert den Zweck des Gesetzes. Das Gesetz dient der Verwirklichung
einer nachhaltigen Energieversorgung, um Umwelt und Klima zu schützen. Es stellt
damit ein Instrument zur Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention der Vereinten
Nationen vereinbarten Ziele und der Klimastrategie der Europäischen Union und
der Bundesrepublik Deutschland dar.
Zu Absatz 2
Das Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energien ist bereits im Weißbuch
der Europäischen Kommission "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger"
verankert und von dem Ministerrat bestätigt worden. Auch die Bundesregierung
hat sich dieses Verdopplungsziel zu eigen gemacht. Es wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom Deutschen Bundestag ausdrücklich bestätigt.
Erneuerbare Energien müssen in den nächsten Jahrzehnten relevante Beiträge zur Energieversorgung und damit zum Klimaschutz leisten. Für eine nachhaltige Energieversorgung muss daher innerhalb des nächsten Jahrzehnts eine Verdopplung bis eine Verdreifachung des Beitrags Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung erreicht werden. Die Europäische Kommission hält im Jahr 2010 europaweit einen Beitrag Erneuerbarer Energien zu der Elektrizitätsversorgung von 23,5 Prozent für erforderlich. Derzeit liegt Deutschland mit einem Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung von etwa sechs Prozent weit unter dem europäischen Durchschnitt.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes positiv. Erfasst werden wie
bereits im Stromeinspeisungsgesetz Wasserkraft, Windkraft, Deponiegas, Klärgas
und Biomasse.
Der noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie wird durch den physikalisch korrekten Begriff solare Strahlungsenergie ersetzt. Umfasst sind insbesondere Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Stromerzeugung.
Die im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um deren großes Potenzial nutzbar zu machen.
Die energetische Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid- und Methanbilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre, weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter Wasserkraft wird wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz die originäre, regenerative Wasserkraftnutzung in Lauf- und Speicherkraftwerken mit ausschließlich natürlichem Zufluss verstanden.
Der Begriff Biomasse wird nicht abschließend definiert. Er beinhaltet jedoch im Hinblick auf den in § 1 normierten Zweck des Gesetzes in jedem Fall nicht die fossilen Brennstoffe Öl, Kohle und Gas, die sich nicht in überschaubaren Zeiträumen regenerieren. Der Begriff Biomasse umfasst Brennstoffe in festem, flüssigem und gasförmigem Aggregatszustand, deren Ursprung aktuell geerntetes Pflanzengut einschließlich Resthölzern und Ernterückständen ist, sowie Holzabfälle und organische Abfälle aus der Nahrungsmittelerzeugung oder der Tierhaltung.
Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach nur diejenige Form der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energieträger beruht, soweit nicht die Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung möglich wird. Dem Ausschließlichkeitsprinzip wird in aller Regel nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten Zweck des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen Verfahrens. Um nicht ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verfahren, die sich noch in der Entwicklung befinden, von vornherein auszuschließen, und Fehlentwicklungen gegebenenfalls zu korrigieren wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Beobachtung und Prüfung der Entwicklung betraut sowie ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, um klarzustellen, welche Stoffe und technischen Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im Ergebnis darauf an, dass mit dem jeweiligen Verfahren die in der Biomasse enthaltenen Schadstoffe so weit wie möglich in den Reststoffen konzentriert und nicht über den Luft- und Wasserpfad weiter verbreitet werden.
Im übrigen finden die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) sowie der zugehörigen Durchführungsverordnungen Anwendung. Darüber hinaus befindet sich eine Durchführungsverordnung zu dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Vorbereitung, die die Behandlung von Altholz regeln wird.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt auch Biogas, das an einer anderen Stelle erzeugt und in das Gasnetz eingespeist wird, als es energetisch verwertet wird, sofern ein rechnerischer Nachweis für dessen Herkunft erbracht wird, da der Energiegehalt der Gasmenge, die entnommen wird, dem Energiegehalt der eingespeisten Biogasmenge entspricht.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone liegende ausschließliche Wirtschaftszone erweitert, um Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich zu ermöglichen.
Der Begriff des Netzbetreibers knüpft an die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) an. Hervorzuheben ist, dass nur Betreiber von Netzen für die allgemeine Versorgung abnahme- und vergütungspflichtig sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Ausschlüsse vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Wie bereits
im Stromeinspeisungsgesetz werden große Wasserkraft-, Deponie- und Klärgasanlagen
nicht erfasst. Einerseits ist davon auszugehen, dass große Anlagen auch ohne
Aufnahme in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden
können, und andererseits gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der
zukünftigen Energieversorgung werden sollen.
Hinsichtlich der Stromerzeugung aus Biomasse erfolgt eine Erweiterung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Der Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 Megawatt ein, um zusätzliche Potenziale zu erschließen und Effizienzreserven zu aktivieren.
Weiterhin werden räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs getrennt behandelt, auch wenn sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr auch Anlagen von Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen waren, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Das "Unbundling" zwischen Produzenten, überörtlichen Netzbetreibern und Verteilern, zu dem das neue Energierecht auffordert, stellt Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien und von konventionellem Strom rechtlich gleich. Durch die Gleichstellung werden alle Produzenten motiviert, in Erneuerbare Energien zu investieren.
Hinzu kommt eine Begrenzung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Damit soll die weitere Versiegelung von Freiflächen verhindert werden. Zu den baulichen Anlagen im Sinne des Gesetzes, die in die Vergütungsregelung fallen, gehören etwa Dächer, Fassaden, Lärmschutzwände und im Einzelfall auch Erdaufschüttungen, die nicht ausschließlich zu Zwecke der solaren Stromerziehung angelegt wurden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Diese Begriffsbestimmung ist vor allem für Windenergieanlagen von Belang. Maßstab
für die Kosten einer Neuinvestition sind insoweit alleine die Kosten, die ab
Oberkante Fundament entstehen.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das nächstgelegene
geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich sinnvoller, als die Bezugnahme
auf Versorgungsgebiete in der bisherigen Regelung in dem Stromeinspeisungsgesetz.
Der Netzbetreiber ist nach wie vor der richtige Adressat für die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht, da er in Besitz eines natürlichen Monopols ist, das auch durch die Entflechtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefährdet ist.
Es wird klargestellt, dass die Abnahme- und Vergütungspflicht sich nicht auf den sogenannten Überschussstrom beschränkt, sondern für den gesamten dem Netzbetreiber angebotenen Strom gilt.
Unter Bezugnahme auf die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der Europäischen Union wird die dort vorgesehene vorrangige Abnahme und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorgeschrieben. Dies hat zur Folge, dass die Abnahme und Vergütung nicht unter Berufung auf eine anderweitige Auslastung des Netzes durch konventionell erzeugten Strom verweigert werden kann. Aus dem gleichen Grund wird auch ein Ausbau des Netzes nur noch dann erforderlich, wenn das Netz bereits vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Das wird grundsätzlich ein Ausnahmefall sein. Daher ist es gerechtfertigt, den Netzbetreiber in diesem seltenen Fall die Pflicht zum Ausbau aufzuerlegen, soweit ein entsprechendes Verlangen eines nach diesem Gesetz einspeisewilligen Anlagenbetreibers vorliegt. Die Grenze für diese Pflicht stellt die wirtschaftliche Zumutbarkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.
Da sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewilliger aufwendige Planungen und Vermögensdispositionen treffen müssen, besteht eine Pflicht, die erforderlichen Daten offen zu legen.
Zu Absatz 2
Der dem Netzbetreiber im Sinne des Absatz 2 vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
ist verpflichtet, die von diesem aufgenommene Strommenge abzunehmen und entsprechend
den §§ 4 bis 8 zu vergüten.
Zu §§ 4 bis 8
Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes befindlichen Erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet, den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittlicher Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen Mindestvergütung festgehalten, bei der auf eine Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall verzichtet wird. Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall eine jederzeit rentable Vergütung nicht durchweg garantieren. Aus diesem Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht es so, darüber hinaus gehende Vergütungen zur gezielten Förderung einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser als es mit der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt es, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls gemäß § 12 eine differenzierte Anpassungen der Vergütungshöhen für Neuanlagen vorzuschlagen.
Ab dem Jahr 2002 erfolgt zur Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und wegen der erwarteten Kostensenkung baujahreinheitlich eine nominale degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der Vergütungssätze für Biomasse in Höhe von 1 Prozent, für Windenergie 1,5 Prozent und Fotovoltaik 5 Prozent. Die Kostensenkungspotenziale in der Anlagentechnik für Wasserkraft-, Deponiegas-, Grubengas- und Klärgasanlagen sind dagegen weitgehend ausgeschöpft. Verbleibende Kostensenkungspotentiale finden durch die Inflationsrate in ausreichendem Maße Berücksichtigung. Für geothermische Stromerzeugungsanlagen besteht auf absehbare Zeit insoweit kein Regelungsbedarf, da entsprechende Anlagen erst in einigen Jahren in Betrieb gehen werden.
Mit Ausnahme von Windenergieanlagen werden Altanlagen und Neuanlagen gleich behandelt. Bei Windenergieanlagen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits nach dem früheren Stromeinspeisungsgesetz Vergütungen gezahlt wurden, die an guten Standorten den wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht haben. Daher wird für diese Altanlagen der Zeitraum, in dem die höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, auf mindestens vier anstelle von fünf Jahren verkürzt. Damit wird dem Bestandsschutz hinreichend Rechnung getragen.
Zu § 4
Die nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende Regelung für Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen fortgeschrieben, da sie sich in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas erweitert.
Zu § 5
Die energetische Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur unzureichend erschlossenes Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung. Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven für die einheimische Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz spürbare Anhebung der Vergütungssätze erforderlich, um den Anlagenbetreibern einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen und so eine dynamische Entwicklung zu initiieren. Die Differenzierung nach der elektrischen Leistung trägt den höheren Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung.
Die Bestimmung, das Vergütungen erst nach Inkrafttreten der Verordnung gezahlt werden, gilt nur für Anlagen über fünf Megawatt Leistung. Die Vergütung für Strom aus Anlagen unter fünf Megawatt Leistung sind ab Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.
Zu § 6
Die Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist von verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen werden.
Zu § 7
Im Bereich der Windkraft hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung nicht ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen zu genügen. Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung der Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts. Im Ergebnis führt die getroffene Regelung gerechnet auf eine zwanzigjährige Betriebszeit im Vergleich zur vorherigen Rechtslage an sehr guten Standorten zu einer nachhaltigen Absenkung der Vergütungshöhen auf 13,5 Pfennige pro Kilowattstunde, an durchschnittlich windgünstigen Standorten einer Stabilisierung auf 16,4 Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten zu einer maßvollen Anhebung auf 17,3 Pfennige pro Kilowattstunde. Auf diese Weise wird sowohl vermieden, dass an windhöffigen Standorten eine höhere Vergütung gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist, als auch ein Anreiz für die Errichtung von Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung ist Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung ermöglicht weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die von den Kreditinstituten unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage gestellt wurde.
Die Zeit, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage. Der Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde, die entweder gemäß den technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach dem Mess- und Rechenstandard des Network of European Measuring Institutes (MEASNET) ermittelt wird, das von der Europäischen Kommission gefördert wurde. Die Regelung der für die Bestimmung der Typengleichheit maßgebenden Anlagenmerkmale dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen durch Anlagenhersteller oder -betreiber. Andererseits wird klargestellt, dass nicht jede Veränderung an der Anlage eine neue Berechnung erforderlich macht.
Die Berechnung der Verlängerung der Zeit, in der die höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, kann an folgendem Beispiel deutlich gemacht werden: Ein Standort mit einem Referenzertrag von 144 liegt sechs Prozentpunkte unter dem Bezugswert von 150. Diese sechs Prozentpunkte ergeben geteilt durch die genannten 0,75 vom Hundert des Referenzertrags den Wert von acht, der mit den genannten 2 Monaten multipliziert wird. Hieraus ergibt sich ein Wert von 16 Monaten, die zu den fünf Basisjahren addiert werden. Die höhere Vergütung wird somit 6 Jahre und 4 Monate lang gezahlt.
Offshore-Windenergie-Anlagen versprechen in Zukunft deutlich niedrigere Stromgestehungskosten. Allerdings liegen im Augenblick mangels hinreichender Erfahrungen, wegen höherer Kosten für neue Anlagentypen, angesichts aufwendiger Gründungen und in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte die Investitionskosten erheblich über den Kosten für Onshore-Anlagen. Die befristete Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt dieser Tatsache Rechnung und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen. Die gesonderte Regelung gilt für Anlagen, die ab einer Entfernung von drei Seemeilen seewärts der Basislinien errichtet werden. Die sich danach ergebende Linie ist allerdings nicht in jedem Fall mit der seewärtigen Begrenzung der früheren Drei-Meilen-Zone identisch.
Zu § 8
Zu Absatz 1
In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet das
größte Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung. Diese Energiequelle
ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in der Zukunft eine erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz
ist dadurch bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichender
Nachfrage noch nicht in ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird, ist in Folge der dann erfolgenden Massenproduktion mit deutlich sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so dass diese Vergütungssätze zügig sinken können. Dieser Entwicklung wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2002 in Betrieb gehen, wird die Vergütung für die Lebensdauer der Anlage um fünf Prozent degressiv abgesenkt. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2003 und in den Folgejahren in Betrieb gehen, findet wiederum eine Absenkung um fünf Prozent degressiv statt, die jeweils nur für neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.
In Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm ergibt sich erstmals für private Investoren eine attraktive Vergütung, die allerdings vielfach noch unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung liegt. Die Vergütungshöhe orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien gezahlten Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strahlungsintensität in Spanien deutlich über der in Deutschland liegt.
Zu Absatz 2
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung nach in
§ 8 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe mit dem 31. Dezember des Jahres, das
auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung an Fotovoltaikanlagen,
die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet werden, die Grenze von 350 Megawatt
übersteigt. Die Frist von zwölf Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern,
und den Marktteilnehmern einen schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl
von 350 Megawatt errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand und dem
durch das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von 300 Megawatt.
Der Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses Gesetzes eine Regelung über eine Anschlussvergütung treffen, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt und dafür Sorge trägt, dass der Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender Geschwindigkeit von statten gehen wird.
Zu § 9
Zu Absatz 1
Die Befristung der Vergütungszahlung auf 20 Jahre folgt gängigen energiewirtschaftlichen
Berechnungsformeln und Amortisationszyklen. Nur bei der Wasserkraft ist diese
Frist in aller Regel nicht ausreichend, um die Rentabilität der Anlagen zu sichern.
Der Beginn der Berechnungszeit für die Dauer der Vergütung von Strom aus Altanlagen am 01.01.2000 gewährleistet den Bestandsschutz für Betreiber von Altanlagen.
Zu Absatz 2
Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet wird, werden diese für den Zweck der Bestimmung der Vergütungshöhe
als eine Anlage behandelt.
Zu § 10
Absatz 1
Die Regelung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten
und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
Soweit zwischen der Anlage und dem abnahmepflichtigen Netz für die allgemeine Versorgung ein weiteres Netz vorhanden ist, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, so kann dieses für den Anschluss der Anlage im Rahmen des technisch Möglichen genutzt werden. Auf diese Weise werden volkswirtschaftlich unsinnige Kosten vermieden.
Zu Absatz 2
Die Kostentragung für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen des
Netzes umfasst, obliegt - ähnlich der mit Zustimmung der Europäischen Kommission
seit 1997 in Dänemark geltenden Regelung - dem Netzbetreiber. Die Darlegungspflicht
dient der notwendigen Transparenz, da die notwendigen Aufwendungen bei der Ermittlung
des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden können.
Zu Absatz 3
Zur Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie eingerichtet. Zu den zu beteiligenden betroffenen
Kreisen zählen insbesondere die Verbände der Netzbetreiber und der Betreiber
von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 2.
Zu § 11
§ 11 ist in engem Zusammenhang mit § 3 zu sehen. Beide Paragraphen zusammen regeln ein gestuftes ausgleichendes Abnahme- und Vergütungssystem.
Auf der ersten Stufe, die § 3 Absatz 1 regelt, wird der Anschluss der Stromerzeugungsanlage an das nächstgelegene geeignete Netz normiert. Dieses Netz wird in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz sein. Es kann aber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz einer höheren Spannungsebene, unter Umständen sogar ein Übertragungsnetz sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
Die zweite Stufe, die in § 3 Absatz 2 enthalten ist, regelt die Abnahme- und Vergütung des Stroms durch den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber. Soweit bereits das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist, ein Übertragungsnetz, existiert kein weiteres vorgelagertes Übertragungsnetz. In diesem Fall ist die zweite Stufe daher gegenstandslos.
Die dritte Stufe, geregelt in § 11 Absatz 1 bis 3, sorgt für einen bundesweit gleichmäßigen Ausgleich der aufgenommenen Strommengen und der geleisteten Vergütungszahlungen unter den Übertragungsnetzbetreibern. Auf diese Weise soll ein Mangel des früheren Stromeinspeisungsgesetzes beseitigt werden, der dazu geführt hat, dass einzelne Regionen einen weit überdurchschnittlichen Anteil aufzunehmen hatten. Das Gesetz knüpft für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber an, weil es sich bei diesen um eine kleine und überschaubare Anzahl von Akteuren handelt, die auch in der Lage sind, die mit dem Ausgleich verbundenen Transaktionen ohne Weiteres abzuwickeln und sich gegenseitig zu kontrollieren. Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle Übertragungsnetzbetreiber im Besitz einer bezogen auf die durch ihre Netz geleiteten Strommengen prozentual gleichen Anteils von Strom nach diesem Gesetz.
Auf der vierten in § 11 Absatz 4 enthaltenen Stufe wird ein weiterer Schritt vollzogen. Die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten Strommengen werden gleichmäßig bezogen auf die von Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterverteilt und sind von diesen mit dem bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen. Im Ergebnis werden so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet. Diese vierte Stufe führt zu einer dem Prinzip der Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen ideal entsprechenden Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung.
Die Aufnahme- und Vergütungspflicht nach § 11 Absatz 4 besteht nicht für Elektrizitätsunternehmen, die zu mehr als der Hälfte Strom aus Erneuerbaren Energien abgeben, da diese - wiederum dem Verursacherprinzip entsprechend - bereits dem Umwelt- und Klimaschutz ausreichend genüge tun.
Nach den §§ 4 bis 8 vergüteter Strom darf nicht unter den durchschnittlichen Vergütungssätzen als Strom aus Erneuerbaren Energien vermarktet werden. Dies bedeutet, dass bei der Vermarktung des nach dem Gesetz eingespeisten Stroms die Vergütungssätze die Stromerzeugungskosten darstellen, denen dann die weiteren Kosten (z. B. Netzbetriebsgebühr, Konzessionsabgabe, Öko- und Mehrwertsteuer) hinzugerechnet werden müssen, um den Marktpreis zu ermitteln. Damit soll Preisdumping auf dem Ökostrommarkt entgegengewirkt werden. Eine solche Gefahr besteht deshalb, weil der größte Anteil des nach diesem Gesetz aufgenommenen Stroms von den großen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufzunehmen sind, die immer noch eine marktbeherrschende Stellung inne haben. Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Berechnung der Durchschnittsvergütungssatzes ist das jeweils vorvergangene Quartal. In dem ersten Quartal des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann analog auf die Vergütungszahlungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz abgestellt werden.
Die Regelung des Absatz 5 dient der Transparenz bei der Abnahme und Vergütung vom anschlussverpflichteten Netzbetreiber, sowie dem Ausgleich der Strom- und Vergütungsmengen durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Zu § 12
Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die technologische Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu beobachten und gegebenenfalls die Höhe der Vergütungssätze zu anzupassen.
Eine Anpassung der Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand zu ihrer Einführung bekannt gegeben werden. Die Anpassung kann allerdings nur für Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern andernfalls jede Investitionssicherheit genommen und den an der Finanzierung beteiligten Kreditinstituten die Kalkulation der Investitionen unmöglich gemacht würde.